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Ziel der OMF+ Förderung ist eine unmittelbare Hilfestellung zur nachhaltigen Etablierung einer Künstlerin oder eines Künstlers, einer Band oder eines Ensembles am Markt bzw. Festigung oder Ausweitung des Publikumskreises.
Die Förderung berücksichtigt zeitgemäße Strategien und erlaubt daher einen (Kampagnen-)Zeitraum von bis zu 12 Monaten und Maßnahmen, die Aktivitäten im In- und Ausland umfassen. Sie kann produktionsbezogen (Album, EP) oder projektbezogen (Tournee, internationale Kollaborationen) vergeben werden.
Die Förderungen werden grundsätzlich ohne Umsatzsteuer ausbezahlt. Als im Zuge der Förderabrechnung abrechnungsrelevant gelten für umsatzsteuerpflichte (vorsteuerabzugsberechtigte) Geförderte die Nettorechnungsbeträge, für nicht umsatzsteuerpflichtige (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) die Bruttorechnungsbeträge. Die in den Förderanträgen kalkulierten Beträge haben dieser Regelung zu entsprechen.
Förderbar sind Aktivitäten, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten stattfinden.
Bezuschusst werden
Entstehungskosten für Vermarktungskonzepte inklusive Kreativhonorare (Agenturen, PR-/Marketingberater, Managements, Labels, Verlage)
Content Creation (Bewegtbild, Audiovisuelle Inhalte, Reels, Grafik u.a.)
Organisation und Durchführung von Vermarktungsaktivitäten
Werbeschaltungskosten/paidmedia (Print, Radio/TV, Social Media, Außenwerbung) mit einer Beschränkung auf maximal 25 Prozent des Gesamtvolumens.
Herstellung und Verbreitung von ownedmedia
Kosten für Events, die vorwiegend werblichen Charakter haben (Showcases o.Ä.)
Werbemittelherstellung (Plakate, Flyer, Gimmicks, Giveaways ua.)
Dienstleistungskosten (Flyerverteilung u.a.)
Förderbar sind Kosten, die in Zusammenhang mit den oben genannten Positionen stehen. Unentgeltliche Eigenleistungen und/oder interne, eindeutig dem geförderten Projekt zuordenbare Personalleistungen sind einzeln oder kumuliert in einem Ausmaß von bis zu 50 % des Gesamtvolumens förderbar. Der Kostennachweis erfolgt bei Eigenleistungen über einen Eigenleistungs-Nachweis, bei internen Personalkosten über die Vorlage eines Lohnzettels und Arbeitsprotokolls.
Grundsätzlich sind 50 % des Gesamtvolumens der oben genannten Kosten und Leistungen förderbar. Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt € 10.000.
Die Förderauszahlung geschieht in zwei Teilen: 50 % nach Unterzeichnung des Fördervertrags, 50 % nach Abschluss des Projekts und erfolgter Endabrechnung (inkl. Vorlage aller abrechnungsrelevanter Unterlagen).
Das Marketingkonzept- sowie die Marketingmaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung durch den Verein unfinanzierbar bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar sind. Die Förderung bezieht sich stets auf das gesamte Konzept und dessen Gesamtbudget.
Die Vermarktungsförderung stellt eine Exzellenzförderung dar. Antragstellende müssen professionell agierende Personen und Unternehmen sein, die über die notwendige Kenntnis in strategischer Planung zur Umsetzung und Abwicklung des Förderprojekts verfügen. Dies können in der Branche tätige Unternehmen (Labels, Verlage, Managements) oder selbstvermarktende Musikschaffende sein. Die zur Planung und Durchführung der Marketingmaßnahmen notwendige Expertise kann von den Antragstellenden selbst eingebracht oder zugekauft werden.
Die Beurteilung der Eignung der antragstellenden Partei und der an der Planung und Umsetzung beteiligten Personen und Unternehmen obliegt der Fachjury.
Einreichungen zum OMF+ Programm können laufend erfolgen. Die Vergabe erfolgt in mehrmals jährlich stattfindenden Jurysitzungen. Alle Einreichtermine eines Jahres werden zu Jahresbeginn bekannt gegeben. Aktuelle Einreichtermine finden Sie hier.
Die Einreichung erfolgt über die Einreichplattform. Mit dem vollständigen Ausfüllen der Online-Einreichformulare, dem Hochladen der nötigen Unterlagen und dem Abschließen der Einreichung mit Klick auf den entsprechenden Button gilt das Vorhaben als eingereicht. Im Rahmen des nächstfolgenden Jurysitzungstermin können all jene Einreichungen berücksichtigt werden, die bis zum Einreichschluss beim Öst.Musikfonds abgeschlossen wurden. Erfolgt das Abschließen später, so kann die Einreichung erst im Rahmen der darauffolgenden Jurysitzung behandelt werden.
Die Erstbeurteilung der Einreichung erfolgt automatisiert nach einem Punktesystem. Für eine Zulassung zur Einreichung muss eine Mindestanzahl von sechs Punkten erreicht werden.
Parameter der Punktevergabe sind:
Bestehende internationale Präsenz und/oder Unterstützung durch Austrian Music Export (2-3 Punkte)
Österreichische Wertschöpfung und professionelle Struktur des Vorhabens: (1-3 Punkte)
Das veröffentlichende/vermarktende Label hat seinen Sitz in Österreich UND ist Mitglied bei der LSG und/oder WKO.
Der beteiligte Verlag hat seinen Sitz in Österreich UND ist Mitglied bei der AKM und/oder Austro Mechana; der Urheber/die Urheberin ist Mitglied der AKM und/oder der Austro Mechana.
Beteiligte Interpretinnen und Interpreten sind mehrheitlich Mitglieder bei LSG-Interpreten/OESTIG.
Das Management/die Konzert- oder Künstler*innenagentur ist ein einschlägiges Unternehmen und hat seinen Sitz in Österreich.
Im Zuge der Vermarktungsmaßnahmen wird eine einschlägige, projektbezogene Beratung in Anspruch genommen (Beratung durch einschlägige Institutionen, private Dienstleister oä.).
Es findet eine Vernetzung/Kooperation mit anderen Bereichen der österreichischen Kreativindustrie wie Mode, Gaming, Literatur oder Film statt (1 Punkt)
Eine Produktion des Künstlers/der Künstlerin wurde bereits vom Österreichischen Musikfonds gefördert (1-3 Punkte)
In mindestens zwei der nachfolgenden vier Bereiche sind die maßgeblichen/verantwortlichen Positionen mehrheitlich nicht männlich besetzt: Künstlerische Produktion, Songwriting, Musikwirtschaftliches Umfeld, Featured Artist (2 Punkte)
Maßgebliche Beurteilungskriterien für die Fördervergabe durch die Jury sind insbesondere
die Originalität des kreativen Konzepts
ein durch das Vorhaben zu erwartender, nachhaltiger ökonomischer Effekt für das eingereichte Artistprojekt,
die Plausibilität und Umsetzbarkeit des vorgelegten Konzepts hinsichtlich Maßnahmen-Mix und Schwerpunktsetzung,
die Professionalität in der Planung und die Umsetzungsfähigkeit der Beteiligten
das Vorhandensein einer professionellen Verwertungsstruktur zum Zeitpunkt der Antragsstellung,
die Wertschöpfung in Österreich sowie
der Ökologisierungsaspekt des Projekts
Basis der Förderentscheidung sind die im Rahmen der Einreichung zu übersendenden Unterlagen:
Ausgefülltes Einreichformular
Kalkulationsformular
Optional ergänzend übermittelte Unterlagen (Präsentationsmappen uä.)
Im Rahmen der Einreichung ist zum Nachweis des Hauptwohnsitzes oder Firmenstandorts in Österreich ein Hauptwohnsitzmeldezettel oder Firmenbuch-/Vereinsregisterauszug zu übermitteln.
Die geförderte Partei hat als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel dem ÖMF nach Abschluss der Marketingmaßnahmen eine Endabrechnung samt aller damit in Verbindung stehender Nachweise (Rechnungskopien, Kooperationsvereinbarungen, usw.) in digitaler Form via Online-Formular zu übersenden. Die Endabrechnung ist gemeinsam mit Presseberichten über das Projekt und verwendeten und extra produzierter Werbemitteln (digitale Version von Flyer, Plakate sowie Weblinks zu Videos) spätestens zwei Monate nach dem Ende des Projektzeitraums vorzulegen.
Stellt sich im Zuge der Abrechnung heraus, dass der Förderbedarf geringer ist, als ursprünglich kalkuliert, so reduziert sich die Fördersumme dementsprechend.
Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, haben die Geförderten der Geschäftsführung des ÖMF die Einsichtnahme in alle das geförderte Vorhaben betreffende Geschäftsbücher, Belege oder Verträge zu gestatten und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Auszahlung von Förderungsmitteln, ist erst nach Abschluss des Fördervertrags mit dem Verein und nach Vorlage aller sonstigen verbindlichen schriftlichen Vereinbarungen, die zur Gesamtfinanzierung erforderlich sind, möglich. Förderungsmittel werden gemäß dem im Fördervertrag vereinbarten Auszahlungsplan unter der Bedingung der darin geforderten Nachweise angewiesen. Die Förderauszahlung erfolgt in den einzelnen Programmen unterschiedlich:
PRODUKTIONSFÖRDERUNG
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in drei gleich hohen Raten:
- Das erste Drittel der Produktions- und Videoförderung nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Das zweite Drittel nach nachweislich erbrachten 50 % des abgerechneten Produktionsaufwands.
- Das dritte Drittel nach Fertigstellung der Produktion und Erfüllung aller im Fördervertrag vorgesehenen Verpflichtungen des Förderungsempfängers (insbesondere alle Kosten- und Leistungsnachweise und die Veröffentlichung)
- Die im Rahmen der Produktionsförderung vergebene Basis-Vermarktungsförderung wird nach Abschluss der Produktions- und Videoendabrechnung und nach erfolgter Veröffentlichung ausbezahlt, sofern die geförderten Maßnahmen schon stattgefunden haben und entsprechende Belege vorgelegt wurden.
TOURSUPPORT
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in zwei gleich hohen Raten:
- Die erste Hälfte nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Die zweite Hälfte nach Abschluss der Tournee, erfolgter Endabrechnung und Vorlage alle nötigen Nachweise.
IMPULSPROGRAMM
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt nach Durchführung der geförderten Veranstaltung(en), erfolgter Endabrechnung und Vorlage aller nötigen Nachweise.
OMF+ VERMARKTUNGSFÖRDERUNG
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in zwei gleich hohen Raten:
- Die erste Hälfte nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Die zweite Hälfte nach Abschluss der geförderten Maßnahmen, erfolgter Endabrechnung und Vorlage alle nötigen Nachweise.