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Maßgebliche Beurteilungskriterien für die Fördervergabe durch die Jury sind insbesondere
Basis der Förderentscheidung sind die im Rahmen der Einreichung zu übersendenden Unterlagen:
Die Zugangsdaten (Anmelde-/Einreichnummer und Passwort) werden umgehend nach der Anmeldung automatisiert verschickt. Wenn Sie innerhalb einiger Minuten kein Mail mit ihren Zugangsdaten von uns erhalten, so kann dies folgende Gründe haben:
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Sollten sie dennoch keine Zugangsdaten erhalten, so senden Sie bitte ein email an office@musikfonds.at und geben bitte den ungefähren Anmeldezeitpunkt sowie jene email-Adresse an, unter der Sie sich bei uns angemeldet haben.
Die Einreichnummer entspricht der Anmelde-/Accountnummer.
Nein, der Anteil an Eigenleistungen bzw. das Verhältnis zwischen Fremdkosten und Eigenleistungen innerhalb einer Produktion ist nicht gedeckelt.
Es können nur Produktionen eingereicht werden, deren abschließendes Mastering zurm Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlossen sind.
Es ist möglich, Titel mitzufördern, die auf dem Album, dem Bundle oder im Rahmen der titelbezogenen Produktion veröffentlicht werden, obwohl sie schon zuvor (als Single oder Einzeltitel) veröffentlicht worden sind. Allerdings müssen alle Titel der geförderten Produktion innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erscheinen.
Die Anzahl der vorab veröffentlichten Titel darf 1/3 der Gesamtzahl der im Rahmen des geförderten Projekts veröffentlichten Titel nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für die titelbezogene Förderung, als auch für Vorab-Singleveröffentlichungen im Rahmen einer Albumförderung.
Es können nur Produktionen eingereicht werden, deren abschließendes Mastering zurm Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlossen sind.
Es ist möglich, Titel mitzufördern, die auf dem Album, dem Bundle oder im Rahmen der titelbezogenen Produktion veröffentlicht werden, obwohl sie schon zuvor (als Single oder Einzeltitel) veröffentlicht worden sind. Allerdings müssen alle Titel der geförderten Produktion innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erscheinen.
Die Anzahl der vorab veröffentlichten Titel darf 1/3 der Gesamtzahl der im Rahmen des geförderten Projekts veröffentlichten Titel nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für die titelbezogene Förderung, als auch für Vorab-Singleveröffentlichungen im Rahmen einer Albumförderung.
Das Impulsförderungsprogramm ermöglicht eine kurzfristige und niederschwellige Förderung von speziellen Liveaktivitäten im Ausland. Die Förderung muss der Eröffnung neuer Zielmärkte dienen und einen Nachhaltigkeitseffekt erwarten lassen. Förderungen im Rahmen des Impulsprogramms werden unabhängig von einer vorangegangenen Produktionsförderung vergeben.
Pro Künstlerin oder Künstler / Band / Formation / Ensemble können im Rahmen des Impulsprogramms pro Jahr eine oder mehrere Förderungen vergeben werden. Die Maximalfördersumme beläuft sich pro Jahr auf € 7.000. Antragstellende können auch eine darüber hinaus gehende Fördersumme erhalten, wenn die geförderten Aktivitäten unterschiedliche Acts betreffen und für den einzelnen Act die genannte Gesamtsumme nicht überschritten wird.
Gefördert werden Showcases, Einzelveranstaltungen, Festivalauftritte, Präsentationen, Supportauftritte und Kurztourneen im Ausland (Inlandsaktivitäten sind nicht förderbar), wenn diese der internationalen Verwertung österreichischen Musikschaffens dienen und eine Nachhaltigkeit erwarten lassen.
Bezuschusst werden
In der Kalkulation können auch bewertete Sach - und Personalleistungen ("Eigenleistung des/der Antragsstellenden") berücksichtigt werden, sofern die Leistung nachweislich im Rahmen des eingereichten Projekts erbracht wird. Eigenleistungen sind grundsätzlich unentgeltlich erbrachte Leistungen. Im Falle einer Förderung sind Eigenleistungen über das Eigenleistungsformular nachzuweisen (zu finden auf unserer Website unter "Downloads".)
Wird das Vorhaben unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten durchgeführt, so kann ein Bonus in Höhe von 10% der Fördersumme zugesprochen werden.
Antragsberechtigt sind professionell agierende Unternehmen aus der Musikbranche (Bookingagenturen, Labels, Verlage, Managements,…) oder selbstvermarktende Musikschaffende, wenn sie für das eingereichte Vorhaben unternehmerisch hauptverantwortlich sind. Die Beurteilung der Eignung der antragstellenden Partei obliegt der Fachjury.
Antragsberechtigt sind Antragstellende – unabhängig von der Staatsbürgerschaft -, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und dies über einen gültigen Hauptwohnsitz-Meldezettel nachweisen. Ist die antragstellende Partei eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung im Inland haben.
Einreichungen zur Impulsförderungen können laufend erfolgen. Die Vergabe erfolgt in mehrmals jährlich stattfindenden Jurysitzungen. Alle Einreichtermine eines Jahres werden zu Jahresbeginn bekannt gegeben. Aktuelle Einreichtermine finden Sie hier.
Die Einreichung erfolgt über die Einreichplattform. Mit dem vollständigen Ausfüllen der Online-Einreichformulare, dem Hochladen der nötigen Unterlagen und dem Abschließen der Einreichung mit Klick auf den entsprechenden Button gilt das Vorhaben als eingereicht. Im Rahmen des nächstfolgenden Jurysitzungstermin können all jene Einreichungen berücksichtigt werden, die bis zum Einreichschluss beim Öst.Musikfonds abgeschlossen wurden. Erfolgt das Abschließen später, so kann die Einreichung erst im Rahmen der darauffolgenden Jurysitzung behandelt werden.
Die geförderte Partei hat als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel dem ÖMF nach Stattfinden der Veranstaltung(en) einen Endkostenstand (formlose Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) samt aller damit in Verbindung stehender Nachweise (Rechnungskopien, Kooperationsvereinbarungen, Eigenleistungsnachweis usw.) in digitaler Form via Abrechnungsformular zu übersenden. Die Endabrechnung ist gemeinsam mit Presseberichten zur Veranstaltung und verwendeten Werbemitteln (Flyer, Plakate, Weblinks) spätestens zwei Monate nach dem Datum der geförderten Veranstaltung vorzulegen.
Stellt sich im Zuge der Abrechnung heraus, dass das Defizit geringer ist, als ursprünglich kalkuliert, so reduziert sich die Fördersumme auf die Höhe des Defizits.
Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, haben die Geförderten der Geschäftsführung des ÖMF die Einsichtnahme in alle das geförderte Vorhaben betreffende Geschäftsbücher, Belege oder Verträge zu gestatten und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Unsere Auszahlung gilt als Förderung ohne Leistungsaustausch. Daher kann auch keine Rechnung oder Gutschrift für die Förderung gestellt werden.
Basis unserer Auszahlung ist die Förderzusage bzw. der Fördervertrag, dieser gilt auch als Unterlage für Ihre Buchhaltung.
Ziel der OMF+ Förderung ist eine unmittelbare Hilfestellung zur nachhaltigen Etablierung einer Künstlerin oder eines Künstlers, einer Band oder eines Ensembles am Markt bzw. Festigung oder Ausweitung des Publikumskreises.
Die Förderung berücksichtigt zeitgemäße Strategien und erlaubt daher einen (Kampagnen-)Zeitraum von bis zu 12 Monaten und Maßnahmen, die Aktivitäten im In- und Ausland umfassen. Sie kann produktionsbezogen (Album, EP) oder projektbezogen (Tournee, internationale Kollaborationen) vergeben werden.
Die Förderungen werden grundsätzlich ohne Umsatzsteuer ausbezahlt. Als im Zuge der Förderabrechnung abrechnungsrelevant gelten für umsatzsteuerpflichte (vorsteuerabzugsberechtigte) Geförderte die Nettorechnungsbeträge, für nicht umsatzsteuerpflichtige (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) die Bruttorechnungsbeträge. Die in den Förderanträgen kalkulierten Beträge haben dieser Regelung zu entsprechen.
Förderbar sind Aktivitäten, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten stattfinden.
Bezuschusst werden
Entstehungskosten für Vermarktungskonzepte inklusive Kreativhonorare (Agenturen, PR-/Marketingberater, Managements, Labels, Verlage)
Content Creation (Bewegtbild, Audiovisuelle Inhalte, Reels, Grafik u.a.)
Organisation und Durchführung von Vermarktungsaktivitäten
Werbeschaltungskosten/paidmedia (Print, Radio/TV, Social Media, Außenwerbung) mit einer Beschränkung auf maximal 25 Prozent des Gesamtvolumens.
Herstellung und Verbreitung von ownedmedia
Kosten für Events, die vorwiegend werblichen Charakter haben (Showcases o.Ä.)
Werbemittelherstellung (Plakate, Flyer, Gimmicks, Giveaways ua.)
Dienstleistungskosten (Flyerverteilung u.a.)
Förderbar sind Kosten, die in Zusammenhang mit den oben genannten Positionen stehen. Unentgeltliche Eigenleistungen und/oder interne, eindeutig dem geförderten Projekt zuordenbare Personalleistungen sind einzeln oder kumuliert in einem Ausmaß von bis zu 50 % des Gesamtvolumens förderbar. Der Kostennachweis erfolgt bei Eigenleistungen über einen Eigenleistungs-Nachweis, bei internen Personalkosten über die Vorlage eines Lohnzettels und Arbeitsprotokolls.
Grundsätzlich sind 50 % des Gesamtvolumens der oben genannten Kosten und Leistungen förderbar. Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt € 10.000.
Die Förderauszahlung geschieht in zwei Teilen: 50 % nach Unterzeichnung des Fördervertrags, 50 % nach Abschluss des Projekts und erfolgter Endabrechnung (inkl. Vorlage aller abrechnungsrelevanter Unterlagen).
Das Marketingkonzept- sowie die Marketingmaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung durch den Verein unfinanzierbar bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar sind. Die Förderung bezieht sich stets auf das gesamte Konzept und dessen Gesamtbudget.
Die Vermarktungsförderung stellt eine Exzellenzförderung dar. Antragstellende müssen professionell agierende Personen und Unternehmen sein, die über die notwendige Kenntnis in strategischer Planung zur Umsetzung und Abwicklung des Förderprojekts verfügen. Dies können in der Branche tätige Unternehmen (Labels, Verlage, Managements) oder selbstvermarktende Musikschaffende sein. Die zur Planung und Durchführung der Marketingmaßnahmen notwendige Expertise kann von den Antragstellenden selbst eingebracht oder zugekauft werden.
Die Beurteilung der Eignung der antragstellenden Partei und der an der Planung und Umsetzung beteiligten Personen und Unternehmen obliegt der Fachjury.
Einreichungen zum OMF+ Programm können laufend erfolgen. Die Vergabe erfolgt in mehrmals jährlich stattfindenden Jurysitzungen. Alle Einreichtermine eines Jahres werden zu Jahresbeginn bekannt gegeben. Aktuelle Einreichtermine finden Sie hier.
Die Einreichung erfolgt über die Einreichplattform. Mit dem vollständigen Ausfüllen der Online-Einreichformulare, dem Hochladen der nötigen Unterlagen und dem Abschließen der Einreichung mit Klick auf den entsprechenden Button gilt das Vorhaben als eingereicht. Im Rahmen des nächstfolgenden Jurysitzungstermin können all jene Einreichungen berücksichtigt werden, die bis zum Einreichschluss beim Öst.Musikfonds abgeschlossen wurden. Erfolgt das Abschließen später, so kann die Einreichung erst im Rahmen der darauffolgenden Jurysitzung behandelt werden.
Die Erstbeurteilung der Einreichung erfolgt automatisiert nach einem Punktesystem. Für eine Zulassung zur Einreichung muss eine Mindestanzahl von sechs Punkten erreicht werden.
Parameter der Punktevergabe sind:
Bestehende internationale Präsenz und/oder Unterstützung durch Austrian Music Export (2-3 Punkte)
Österreichische Wertschöpfung und professionelle Struktur des Vorhabens: (1-3 Punkte)
Das veröffentlichende/vermarktende Label hat seinen Sitz in Österreich UND ist Mitglied bei der LSG und/oder WKO.
Der beteiligte Verlag hat seinen Sitz in Österreich UND ist Mitglied bei der AKM und/oder Austro Mechana; der Urheber/die Urheberin ist Mitglied der AKM und/oder der Austro Mechana.
Beteiligte Interpretinnen und Interpreten sind mehrheitlich Mitglieder bei LSG-Interpreten/OESTIG.
Das Management/die Konzert- oder Künstler*innenagentur ist ein einschlägiges Unternehmen und hat seinen Sitz in Österreich.
Im Zuge der Vermarktungsmaßnahmen wird eine einschlägige, projektbezogene Beratung in Anspruch genommen (Beratung durch einschlägige Institutionen, private Dienstleister oä.).
Es findet eine Vernetzung/Kooperation mit anderen Bereichen der österreichischen Kreativindustrie wie Mode, Gaming, Literatur oder Film statt (1 Punkt)
Eine Produktion des Künstlers/der Künstlerin wurde bereits vom Österreichischen Musikfonds gefördert (1-3 Punkte)
In mindestens zwei der nachfolgenden vier Bereiche sind die maßgeblichen/verantwortlichen Positionen mehrheitlich nicht männlich besetzt: Künstlerische Produktion, Songwriting, Musikwirtschaftliches Umfeld, Featured Artist (2 Punkte)
Maßgebliche Beurteilungskriterien für die Fördervergabe durch die Jury sind insbesondere
die Originalität des kreativen Konzepts
ein durch das Vorhaben zu erwartender, nachhaltiger ökonomischer Effekt für das eingereichte Artistprojekt,
die Plausibilität und Umsetzbarkeit des vorgelegten Konzepts hinsichtlich Maßnahmen-Mix und Schwerpunktsetzung,
die Professionalität in der Planung und die Umsetzungsfähigkeit der Beteiligten
das Vorhandensein einer professionellen Verwertungsstruktur zum Zeitpunkt der Antragsstellung,
die Wertschöpfung in Österreich sowie
der Ökologisierungsaspekt des Projekts
Basis der Förderentscheidung sind die im Rahmen der Einreichung zu übersendenden Unterlagen:
Ausgefülltes Einreichformular
Kalkulationsformular
Optional ergänzend übermittelte Unterlagen (Präsentationsmappen uä.)
Im Rahmen der Einreichung ist zum Nachweis des Hauptwohnsitzes oder Firmenstandorts in Österreich ein Hauptwohnsitzmeldezettel oder Firmenbuch-/Vereinsregisterauszug zu übermitteln.
Die geförderte Partei hat als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel dem ÖMF nach Abschluss der Marketingmaßnahmen eine Endabrechnung samt aller damit in Verbindung stehender Nachweise (Rechnungskopien, Kooperationsvereinbarungen, usw.) in digitaler Form via Online-Formular zu übersenden. Die Endabrechnung ist gemeinsam mit Presseberichten über das Projekt und verwendeten und extra produzierter Werbemitteln (digitale Version von Flyer, Plakate sowie Weblinks zu Videos) spätestens zwei Monate nach dem Ende des Projektzeitraums vorzulegen.
Stellt sich im Zuge der Abrechnung heraus, dass der Förderbedarf geringer ist, als ursprünglich kalkuliert, so reduziert sich die Fördersumme dementsprechend.
Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, haben die Geförderten der Geschäftsführung des ÖMF die Einsichtnahme in alle das geförderte Vorhaben betreffende Geschäftsbücher, Belege oder Verträge zu gestatten und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Österreichische Musikfonds fördert Musikproduktionen auf Tonträgern oder sonstigen audiovisuellen Medien, beziehungsweise Musikproduktionen zur Auswertung in neuen Medien.
Das eingereichte Projekt sollte ohne Finanzierung durch den Musikfonds nicht bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar sein. Die Produktion darf zum Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlossen sein und darf geltende Rechte nicht verletzen. Auftragsproduktionen, insbesondere Werbungs- oder Filmmusik, sowie Samplerproduktionen und Singles werden nicht gefördert.
Singleproduktionen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird eine titelbezogene Förderung angeboten, wobei als förderbares Projekt die Veröffentlichung von zumindest drei Titeln innerhalb eines Veröffentlichungszeitraums von 12 Monaten gilt.
Im Zuge der Vermarktungsförderung können beispielsweise Kosten für Online-Marketing (Social Media Kampagnen, Werbeschaltungen Youtube/Facebook/Google..), Medienkooperationen, Anzeigen, Drucksorten (Flyer, Plakate,…), TV- und Radiopromotion oder PR-Agentur(en) gefördert werden. Im Rahmen der Vermarktungsförderung können auch Auslandskosten gefördert werden.
Die Vermarktungskostenförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.
Der Österreichische Musikfonds fördert Musikproduktionen auf Tonträgern oder sonstigen audiovisuellen Medien, beziehungsweise Musikproduktionen zur Auswertung in neuen Medien. Sofern ein reiner Digitalrelease den Förderkriterien entspricht, kann dieser vom Österreichischen Musikfonds gefördert werden.
Filmmusik und Auftragskompositionen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Produktionen, die als eigenständige Albumproduktionen entstehen und unabhängig davon als Filmsoundtrack zum Einsatz kommen.
Samplerproduktionen und Compilations können nicht gefördert werden.
Gefördert werden maximal 50% des Produktionsaufwandes. Als Produktionsaufwand können anfallende Produktionskosten und bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden. Alle Leistungen müssen nachweislich in Österreich erbracht werden (ausgenommen Reisekosten).
Die maximale Fördersumme pro geförderter Produktion beträgt € 50.000. Die Fördermittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.
Zuschüsse zu Videoproduktionen sind mit maximal € 5.000 sowie Zuschüsse zur Vermarktung mit maximal € 3.000 gedeckelt.
Es können alle im Kalkulationsformular angegebenen Kostenpositionen gefördert werden: ProduzentInnenhonorar, Arrangement, MusikerInnenhonorare, Orchester, Tonstudiokosten, Reisekosten, Covergestaltung.
Es können nur Leistungen gefördert werden, die nachweislich in Österreich erbracht wurden. Ausgenommen sind von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen. Weiters ausgenommen sind Reisekosten, sofern als Grund der Reise eine Leistungserbringung in Österreich zu Grunde liegt oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird. Kompositionsarbeit kann nicht gefördert werden. Overhead-Kosten (Bürokosten, Telefonspesen, oä.) und Presskosten können ebenfalls nicht gefördert werden.
Ergänzend zur Produktionsförderung kann um Videoförderung und Vermarktungsförderung angesucht werden. Die Videoförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.
Im Zuge der Vermarktungsförderung können beispielsweise Kosten für Online-Marketing (Social Media Kampagnen, Werbeschaltungen Youtube/Facebook/Google..), Medienkooperationen, Anzeigen, Drucksorten (Flyer, Plakate,…), TV- und Radiopromotion oder PR-Agentur(en) gefördert werden. Im Rahmen der Vermarktungsförderung können auch Auslandskosten gefördert werden. Die Vermarktungsförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.
Neben tatsächlichen Produktionskosten können auch bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden, sofern die Leistung nachweislich im Rahmen der eingereichten Produktion und in Österreich erbracht wird (ausgenommen Reisekosten und von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen). Eigenleistungen sind grundsätzlich unentgeltlich erbrachte Leistungen.
Alle Kostenpositionen, die in unserem Kalkulationsformular mit der Spalte "davon Eigenleistung" versehen sind, können (teilweise) in Form von Eigenleistungen kalkuliert werden.
Im Falle einer Förderung sind Eigenleistungen über das Eigenleistungsformular nachzuweisen (zu finden auf unserer Website unter "Downloads".
Antragsberechtigt ist / sind:
der/die künstlerisch verantwortliche ProduzentIn
der/die musikschaffende UrheberIn
InterpretInnen
Tonstudios
Musikverlage
Labels
soweit sie für Produktion und Abwicklung hauptverantwortlich sowie künstlerisch und / oder musikwirtschaftlich ausreichend qualifiziert sind.
Der/die FörderungswerberIn muss seinen/ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Ist der/die FörderungswerberIn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 % aufweisen.
Die Einreichung erfolgt im Rahmen und während der vom Musikfonds ausgeschriebenen Calls (s. Termine) digital, wobei die nötigen Einreich- und Kalkulationsformulare online ausgefüllt und alle weiteren Unterlagen hochgeladen werden. Um die Formulare ausfüllen zu können, müssen Sie sich als registrierte/r BenutzerIn anmelden. Einreichungen sind jeweils bis 23:59 Uhr am Tag des Einreichschlusses möglich.
Eine Übersicht über die benötigten Einreichunterlagen finden Sie unter dem Punkt "Wie Einreichen".
Mit Ihrer Einreichung erkennen Sie die Förderrichtlinien des Öst.Musikfonds an. Diese finden Sie als pdf auf unserer Website zum Download.
Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden von einer unabhängigen, externen Jury vergeben. Die Jury setzt sich aus Vertretern verschiedener Branchenbereiche (MusikerInnen, ProduzentInnen, MedienvertreterInnen, Management/Charts, Marketingfachleute) und unterschiedlicher musikalischer Stilfelder zusammen.
Die Jury besteht aus Haupt- und Ersatzmitgliedern, ist ein Hauptmitglied verhindert oder an einer der eingereichten Produktionen auch nur am Rande beteiligt, kommt für diesen Call das Ersatzmitglied zum Zug.
Die Jury wird von der Mitgliederversammlung des Öst.Musikfonds jeweils für zwei Jahre bestellt, wobei grundsätzlich ein Rotationsprinzip gilt. Eine Aufstellung der aktuellen Juroren finden Sie unter Über uns -> Jury auf unserer Website.
Die Jury entscheidet entsprechend der Förderrichtlinien nach folgenden Kritierien:
Eignung als Kulturgut mit österreichischer Prägung
hoher künstlerischer Anspruch
Professionalität in der Produktion
Verwertungsmöglichkeiten im In- und Ausland
besondere Nachhaltigkeit
Territorialeffekt (die geförderten Leistungen müssen nachweisllich in Österreich erbracht werden; Ausnahmen siehe Förderrichtlinien)
Subsidiaritätsprinzip (Die Produktion kann nur dann gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung durch den Verein unfinanzierbar bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar ist.)
Das Team des Öst.Musikfonds steht gerne für konkrete Fragen zur Einreichung zur Verfügung. Anfragen bitte
per E-Mail an office@musikfonds.at
Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Da es sich beim Öst.Musikfonds/Verein Öst.Musikförderung um einen eigenständigen Verein handelt, kommt §3 Abs. 1 Z 3b des Einkommensteuergesetzes laut uns vorliegender Expertenmeinung nicht zum Tragen, d.h. die Förderung durch den Öst.Musikfonds ist einkommensteuerpflichtig. Bitte in dieser Frage aber zur Sicherheit auch noch den Steuerberater konsultieren.
Für den Nachweis der Produktionskosten gilt: Ist der Fördernehmer ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen oder Verein, so gelten für die Nachweise die Nettokosten der Produktion, ist der Fördernehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so gilt für den Nachweis der Bruttobetrag.
Entsprechend einem Beschluss unserer Mitgliederversammlung, sprich der finanzierenden Stellen, können wir - wie auch bei anderen vergleichbaren Förderstellen üblich - keine Informationen in Bezug auf den Grund einer Ablehnung durch unsere Fachjury geben. Aufgrund der Zahl der Einreichungen übersteigt eine Erfassung und Verwaltung der einzelnen Begründungen unsere administrativen Möglichkeiten bei weitem.
Eine im Rahmen eines vergangenen Calls von der Jury abgelehnte Produktion kann erneut eingereicht werden, sofern sie sich in zumindest einem maßgeblichen Punkt (Demomaterial, Label, Vertrieb, Marketingkonzept, Vertriebskonzept,...) wesentlich von der abgelehnten Einreichungen unterscheidet und damit die Qualität einer Neueinreichung hat. Auf diese Änderungen ist im Einreichformular dezidiert hinzuweisen.
Eine erneute Förderung ist nur möglich, wenn der Erfolg der zuvor geförderten Produktion dokumentiert wird. Dies hat über eine Darstellung des kommerziellen Erfolgs (Bekanntgabe der Verkaufszahlen der geförderten Produktion) sowie einen Pressespiegel zu erfolgen. Darüber hinaus hat eine kurze Darstellung der zu erwartenden künstlerischen und kommerziellen Weiterentwicklung durch die nun eingereichte Produktion (formloses Kurzkonzept) zu erfolgen.
Eigenleistungen sind über das entsprechende Nachweisformular (zu finden unter "Downloads" auf unserer Website) detailliert zu belegen.
Wir können richtliniengemäß nur Produktionsleistungen fördern, die in Österreich erbracht werden. Aus dem Ausland gestellte Rechnungen sind daher nur dann förderrelevant, wenn die Leistung nachweislich in Österreich erbracht wurde (ein entsprechender Nachweis ist beizubringen) und die Rechnung steuerrechtlich korrekt ist (Gegenbesteuerungsabkommen oder Ausländer-Versteuerung).
Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnung aus Österreich gestellt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.
Reisekosten können gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.
Grundsätzlich ist die eingereichte Kalkulation bzw. sind die von der Jury akzeptierten Kostenhöhen abrechnungsrelevant. Im Falle der Förderung erhalten Sie ein entsprechendes Abrechnungsformular.
Wenn sich Produktionsteile insofern verändern, als sich dadurch der künstlerische Gesamtcharakter der eingereichten Produktion maßgeblich ändert (zB durch Wegfall eines Orchestereinsatzes, durch personelle Änderung beim Produzenten, bei den Musikern oä.), muss die Jury die Produktion hinsichtlich Ihrer neuen Ausrichtung nachbeurteilen. Dabei kann sie die ursprüngliche Förderhöhe bestätigen, reduzieren oder die Förderzusage zurückziehen.
Auch sind die Eigenleistungs- und Fremdleistungsanteile gemäß dem genannten Abrechnungsformular einzuhalten. Wenn Sie im Zuge der Produktion feststellen, dass es hierbei zu gröberen Verschiebungen (>5%) kommt, ist der Musikfonds umgehend zu informieren. Auch in diesem Fall hat ggf. eine Nachbeurteilung durch die Jury zu erfolgen.
Eine Änderung der Vertriebssituation ist dem Öst.Musikfonds unverzüglich mitzuteilen.
Ändert sich die Vertriebssituation einer geförderten Produktion, ist ein wesentlicher Bestandteil des Fördervertrags nicht mehr erfüllt. Wir müssen unsere Förderzusage zurückziehen, wenn vom Fördernehmer nicht binnen einer von uns gesetzten Frist (in der Regel 3 Monate) eine neue Plattenfirma/Vertriebspartner gefunden und uns mittels Verpflichtungserklärung nachgewiesen wird.
Ein entsprechendes Vermarktungs- und Vertriebskonzept für die neue Vertriebskonstellation ist ebenfalls bis zu diesem Termin nachzureichen. Die nachgereichten Unterlagen müssen von der Jury nachbeurteilt werden, dh im Falle einer negativen Juryberteilung gilt die Förderzusage ebenfalls als zurückgezogen, alle bisher überwiesenen Förderbeträge sind dann vertragsgemäß zurückzuerstatten.
Auf dem geförderten Tonträger (hinten, von außen sichtbar) sowie auf allen Werbemitteln (Inserate, Presseaussendungen, Website, Flyer, Kleber,…) der geförderten Produktion ist vertragsgemäß durch Logoabdruck auf die Förderung durch den Öst.Musikfonds hinzuweisen.
Bei reinen Digitalveröffentlichungen ist das Logo bei Vorhandensein von digitalen Booklets auf diesen - innen oder hinten - anzubringen. Ein Logoabdruck auf der Vorderseite eines Covers ist nicht notwendig. Auch bei reinen Digitalveröffentlichungen ist das Logo auf Werbemitteln (Inserate, Aussendungen, Website, Flyer ua.) anzubringen.
Das Musikfonds-Logo sowie die Verwendungshinweise finden sich unter "Einreichen/Downloads" auf unserer Website (bitte unbedingt das „gefördert durch…"-Logo verwenden).
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Toursupports auf allen Werbemitteln zur Tournee (zusätzlich) das „gefördert durch den Toursupport"-Logo - zu finden unter toursupport.at/Downloads zu verwenden ist.
Das Musikfonds-Logo sowie die Verwendungshinweise finden sich unter "Einreichen/Downloads" auf unserer Website (bitte unbedingt das „gefördert durch…"-Logo verwenden).
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Toursupports auf allen Werbemitteln zur Tournee (zusätzlich) das „gefördert durch den Toursupport"-Logo - zu finden unter toursupport.at/Downloads zu verwenden ist.
Der/die FörderungsnehmerIn ist verpflichtet, bei allen beauftragten (Sub)Unternehmen das Vorhandensein der nötigen Gewerbeberechtigung(en) zu prüfen und im Rahmen der geförderten Produktion nur solche Unternehmen zu beschäftigen, die über die notwendige(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen
Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass verrechnete Studioleistungen eine Tonstudio-Gewerbeberechtigung voraussetzen. Label- bzw. Verlagsgewerbescheine berechtigen nicht zum kommerziellen Betrieb eines Tonstudios.
Der/die FörderungsnehmerIn ist zur Veröffentlichung bis spätestens zwei Jahre nach der Förderzusage verpflichtet.
Liegen ausreichend Gründe für eine Fristerstreckung vor, kann der Öst.Musikfonds einer Fristerstreckung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zustimmen.
Der/die FörderungswerberIn ist verpflichtet innerhalb des in den Antragsunterlagen genannten Termins, jedenfalls aber innerhalb von 3 Monaten nach Förderungszusage, mit der Produktion zu beginnen. Eine Erstreckung dieser Frist ist nach schriftlicher Begründung möglich.
Ist der Antrag unvollständig, können die Online-Formulare nicht abgeschlossen und kann die Produktion damit nicht eingereicht werden.
Sollte für die eingereichte Produktion noch kein Vertrieb bzw. Vermarktungskonzept vorhanden sein, so kann die Jury in begründeten Ausnahmefällen eine bedingte Förderzusage vergeben.
Im Falle einer bedingten Zusage ist binnen einer gesetzten Frist (in der Regel ca. 3 Monate) ein Vertriebspartner zu finden und mittels Verpflichtungserklärung nachzuweisen, ein Vermarktungs- und Vertriebskonzept ist beizubringen. Dieses wird von der Jury nachbeurteilt, im Zuge der Nachbeurteilung kann die Förderzusage von der Jury fixiert bzw. bei Nichterfüllung der Förderkriterien zurückgezogen werden.
Im Falle einer Förderzusage sind auch Kosten und Leistungen nachweisrelevant, die vor dem Aussprechen der Förderzusage erbracht worden sind, sofern dadurch das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt wird. Dieses Prinzip besagt, dass nur Produktionen gefördert werden können, die ohne Förderung nicht oder nicht in entsprechendem Umfang möglich sind.
Die Jury hat in ihrer Bewertung u.a. darauf zu achten, dass einzelne FörderungswerberInnen nicht über ein ausgewogenes Maß hinaus gefördert werden.
In diesem Sinne wird angestrebt, dass ein/e FörderungswerberIn grundsätzlich nur einmal pro Jahr eine Förderungszusage erhält, wenn nicht aufgrund der besonderen künstlerischen Qualität einer eingereichten Produktion oder anderer Kriterien ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten ist.
Die Auszahlung von Förderungsmitteln, ist erst nach Abschluss des Fördervertrags mit dem Verein und nach Vorlage aller sonstigen verbindlichen schriftlichen Vereinbarungen, die zur Gesamtfinanzierung erforderlich sind, möglich. Förderungsmittel werden gemäß dem im Fördervertrag vereinbarten Auszahlungsplan unter der Bedingung der darin geforderten Nachweise angewiesen. Die Förderauszahlung erfolgt in den einzelnen Programmen unterschiedlich:
PRODUKTIONSFÖRDERUNG
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in drei gleich hohen Raten:
- Das erste Drittel der Produktions- und Videoförderung nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Das zweite Drittel nach nachweislich erbrachten 50 % des abgerechneten Produktionsaufwands.
- Das dritte Drittel nach Fertigstellung der Produktion und Erfüllung aller im Fördervertrag vorgesehenen Verpflichtungen des Förderungsempfängers (insbesondere alle Kosten- und Leistungsnachweise und die Veröffentlichung)
- Die im Rahmen der Produktionsförderung vergebene Basis-Vermarktungsförderung wird nach Abschluss der Produktions- und Videoendabrechnung und nach erfolgter Veröffentlichung ausbezahlt, sofern die geförderten Maßnahmen schon stattgefunden haben und entsprechende Belege vorgelegt wurden.
TOURSUPPORT
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in zwei gleich hohen Raten:
- Die erste Hälfte nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Die zweite Hälfte nach Abschluss der Tournee, erfolgter Endabrechnung und Vorlage alle nötigen Nachweise.
IMPULSPROGRAMM
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt nach Durchführung der geförderten Veranstaltung(en), erfolgter Endabrechnung und Vorlage aller nötigen Nachweise.
OMF+ VERMARKTUNGSFÖRDERUNG
Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in zwei gleich hohen Raten:
- Die erste Hälfte nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrag.
- Die zweite Hälfte nach Abschluss der geförderten Maßnahmen, erfolgter Endabrechnung und Vorlage alle nötigen Nachweise.
Der/die FörderungsempfängerIn hat die Förderungsmittel widmungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten und zu verwenden.
Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens gesonderte Aufzeichnungen zu führen und diese dem Verein auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Weiters hat er/sie den Verein zu Handen der Geschäftsführung unverzüglich über sämtliche Umstände schriftlich zu informieren, welche eine Abänderung der geplanten Produktionsdurchführung, des Terminplanes oder des vereinbarten Förderungszweckes zur Folge haben könnten, und weiters über solche Umstände, die die Durchführung verzögern oder verunmöglichen oder den Territorialeffekt herabsetzen könnten.
Zur Veröffentlichung auf unserer Website und Archivierung benötigen wir:
Spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung der geförderten Produktion hat der/die FörderungsempfängerIn dem Verein unter Vorlage der zahlenmäßigen Nachweise und der Endabrechnung zu berichten.
Auf Aufforderung ist dem Öst.Musikfonds jederzeit Bericht zu erstatten.
Im Rahmen der Audioproduktion kann der Österr.Musikfonds maximal 50 % des Produktionsvolumens fördern; nachzuweisen ist daher das gesamte Produktionsvolumen. Bei Video- und Vermarktungsförderung sind Belege zumindest in Förderhöhe bzw. wie eingereicht nachzuweisen.
Beispiel: Die Förderhöhe der Audioproduktion beträgt 15.000 EUR, für Video 4.000 EUR und für die Vermarktung 3.000 EUR.
Bei der Produktionsabrechnung sind also Belege (bestehend aus Kosten und Eigenleistungen) in der Höhe von 30.000 EUR (= 100 %) nachzuweisen um die volle Förderung auszuschöpfen. Für die Auszahlung der kompletten Fördersumme auf Video- und Vermarktungsseite sind Kosten zumindest in Förderhöhe nachzuweisen, also mind. 4.000 EUR für Videoproduktion(en) und mind. 3.000 EUR für die Vermarktung (mit Belegen, wie eingereicht).
Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat der/die FörderungsempfängerIn der Geschäftsführung des Öst.Musikfonds die Einsichtnahme in alle notwendigen Geschäftsbücher, Belege oder Verträge sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Öst.Musikfonds kann vom Förderungsempfänger/von der Förderungsempfängerin bei Produktionsabschluss verpflichtend auch einen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verlangen.
Die Zuschüsse werden zur Rückzahlung fällig gestellt, wenn:
bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt wurde,
der Verein über wesentliche Umstände nicht, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde,
das Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte,
Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden,
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene oder verlangte Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder eine Prüfung von Nachweisen verhindert wurden,
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Produktion nicht veröffentlicht wurde,
sonstige wesentliche Pflichten des Fördervertrags verletzt wurden.
Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Höhe der ausbezahlten Fördermittel 50 % der anerkannten Produktionskosten übersteigt, dann ist dieser übersteigende Teil an den Verein zurückzuzahlen. Fördermittel, die aus den obgenannten Gründen an den Verein zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der jeweiligen Auszahlung an den Förderungsempfänger mit 1 % über Euribor über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank per anno zu verzinsen.
Gibt es noch kein Demo der eingereichten Produktion,dann übersenden Sie bitte eine Referenzproduktion des Künstlers/der Künstlerin oder Formation.
Bitte laden Sie 2-4 Demofiles der eingereichten Produktion im MP3-Format hoch (Samplingrate 128kb/s). Die Dategröße darf pro Soundfile maximal 5 MB betragen. Bitte geben Sie den Titel des Songs/Soundfiles an. Sie erleichtern der Jury die Beurteilung, wenn Sie zumindest 1-2 möglichst weit produzierte Titel zur Begutachtung bereit stellen.
Für den Produktionsstatus der hochgeladenen Soundfiles stehen folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung:
Sollte das Hochladen nicht möglich sein, dann übersenden Sie die Demos bitte als Audio- oder MP3-CD.
Bitte füllen Sie das Einreich- und Kalkulationsformular möglichst vollständig aus, um der Jury eine bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu geben.
Angaben zur Person des Einreichers/der Einreicherin müssen vollständig sein.
Sind einzelne das künstlerische Konzept oder die beteiligten Personen und Unternehmen betreffenden Felder nicht oder unzureichend ausgefüllt, so gilt dies nicht als formeller Ablehnungsgrund, erschwert der Jury jedoch Ihre Entscheidung.
Werden die das Vermarktungs- und Vertriebskonzept betreffenden Felder nicht ausgefüllt, kann die Jury keine fixe Förderzusage vergeben; in Ausnahmenfällen kann dann eine bedingte Förderzusage ausgesprochen werden.
Im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns hat die der Einreichung zu Grunde liegende Kalkulation realistisch und möglichst exakt zu sein, dh sie muss die Qualität eines umsetzungsrelevanten Businessplans haben.
Die eingereichte Kalkulation ist Grundlage der Juryentscheidung, insbesondere über die Förderhöhe, und liegt im Falle einer Förderung der vertragsgemäßen Endabrechnung zu Grunde.
Im Falle einer Förderzusage sind Abweichungen vom Budgetplan dem Öst.Musikfonds umgehend anzuzeigen und im Falle gröberer Abweichungen (>5%) von der Jury nachzubeurteilen.
Dieses Prinzip besagt, dass nur Produktionen gefördert werden können, die ohne Förderung nicht oder nicht in entsprechendem Umfang möglich sind.
Daher können keine Produktionen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Förderzusage (aktuelle Termine auf unserer Website) schon abgeschlossen sind. Als abgeschlossen gelten in diesem Zusammenhang alle Produktionen, bei denen das Mastering bereits erfolgt ist. Im Fall einer titelbezogenen Förderung gilt die Produktion mit der Fertigstellung des Mastering des ersten Einzeltitels als abgeschlossen.
Das Territorialprinzip besagt, dass nur jene Kosten und Leistungen gefördert werden können, die nachweislich in Österreich anfallen bzw. erbracht werden.
Reisekosten können auch dann gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.
Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnungslegung aus Österreich erfolgt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.
Kosten und Leistungen, die dem nicht entsprechen, dürfen in der eingereichten Kalkulation nicht als förderbare Positionen angeführt werden und sind im Falle einer Förderung auch nicht abrechnungsrelevant. Geben Sie nicht förderbere Auslandskosten bitte im entsprechenden Feld des Kalkulationsformulars ein, um der Jury ein möglichst komplettes Bild des Gesamtvolumens der eingereichten Produktion zu geben.
Der Toursupport des Österreichischen Musikfonds fördert Inlands- und Auslands-Tourneen.
Die eingereichte Tournee darf ohne Finanzierung durch den Musikfonds nicht bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar sein. Die geförderte Tournee darf zum Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlsosen sein und dürfen zu diesem Zeitpunkt maximal 1/3 der Konzerte bereits stattgefunden haben.
Für den Toursupport ist eine vorangegangene Produktionsförderung durch den ÖMF Fördervoraussetzung. Förderbar sind Konzerte einer Tour, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten stattfinden. Inlandstourneen/-konzerte müssen binnen 12 Monaten nach Veröffentlichung der geförderten Produktion beginnen. Auslandstourneen/-konzerte müssen innerhalb von 36 Monaten nach Veröffentlichung beginnen. Insbesondere bei Auslandskonzerten, die mehr als 12 Monate nach VÖ stattfinden, ist von den Einreichenden darzustellen, inwiefern neue Zielmärkte eröffnet werden und Nachhaltigkeitserwartungen bestehen. Unabhängig davon muss die eingereichte Tournee in direktem Zusammenhang mit der vom Öst.Musikfonds geförderten Produktion stehen, d.h. vorrangig deren Promotion dienen.
Im Rahmen einer förderbaren Tournee müssen zumindest stattfinden:
- bei einer reinen Österreichtournee: zumindest 3 Konzerte in 3 unterschiedlichen Bundesländern
- bei einer reinen Auslandstournee: zumindest 3 Konzerte, die nicht in derselben Stadt stattfinden.
- bei Tourneen im In- und Ausland: zumindest drei Konzerte; die in unterschiedlichen Bundesländern oder im Ausland (nicht in derselben Stadt) stattfinden.
Bezuschusst werden Auftrittshonorare für die auftretenden Musikerinnen und Musiker - es gilt ein Richtwert in der Höhe von € 300 pro Person und Auftritt - sowie Positionen, die zur Realisierung und Bewerbung der Auftritte notwendig sind (Anmietung von technischem Equipment, Technikergagen, Plakatkosten, Reisekosten, etc.). Die Bezuschussung erfolgt individuell je nach Gegebenheiten und Bedürfnissen und wird zweckgebunden und nach Aufwand abgerechnet.
Die maximale Förderhöhe beträgt:
- € 2.000 pro Konzert für Inlandskonzerte
- € 3.000 pro Konzert für Auslandskonzerte
- € 10.000 Gesamtsumme pro Inlandstournee
- € 20.000 Gesamtsumme bei (teilweiser) Auslandstournee
In Sinne eines möglichst umweltschonenden Tourings kann der Öst.Musikfonds einen Bonus in Höhe von 10% der zugesprochenen Förderung für Tourneen ausschütten, die sich durch einen besonderen Nachhaltigkeitsgedanken auszeichnen.
Die Bezuschussung erfolgt individuell je nach Gegebenheiten und Bedürfnissen und wird zweckgebunden und nach Aufwand abgerechnet. Die Förderung im Rahmen des Toursupports ist eine reine Defizitabdeckung.
Einreichungen zum Toursupport sind im Rahmen der ausgeschriebenen Termine möglich. Die aktuellen Termine werden zeitgerecht auf der Website ausgeschrieben.
Die Einreichung erfolgt per Email, wobei das nötige Einreichformular online ausgefüllt wird. Um das Formular ausfüllen und unterzeichnen bzw. ausdrucken zu können, müssen Sie sich als registrierter Benutzer anmelden. Die Kalkulation übersenden Sie bitte als ausgefülltes Excel-Sheet/Link siehe unten). Mit dem rechtzeitigen Einlangen am Tag des Einreichschlusses aller nötigen Einreichunterlagen bei uns gilt die Einreichung als vollständig und für die Jurybewertung zugelassen.
EINREICHUNTERLAGEN
Bitte beachten Sie, dass Sie durch Ihre Einreichung die Förderungsrichtlinien anerkennen.
Bitte schicken Sie die Einreichunterlagen unter Angabe der automatisch vergebenen Einreichnummer (Anmeldenummer) an:
Per Email:
office(at)musikfonds.at
Der Öst.Musikfonds ist als als "Verein Österreichische Musikförderung (OMF)" im Vereinsregister eingetragen und wurde im Jahr 2005 als innovatives public-private-partnerschip-Fördermodell initiiert und wird derzeit finanziell getragen von:
Informationen über den Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Jury und die Geschäftsführung des Vereins finden sich auf unserer Website unter "Über uns"
Wenn Sie sich hinsichtlich Vertragsgestaltungen, Labelgründungen oder ähnliches beraten lassen wollen, können Sie sich unter anderem an folgende Stellen wenden:
* KULTURGEWERKSCHAFT (GdG-KMSfB) (ua. Rechtsschutz für Mitglieder)
* MICA MUSIC AUSTRIA
* MUSIKERGILDE (Rechtsberatung nur für Mitglieder)
Der Öst.Musikfonds kann richtliniengemäß bis zu 50% der Produktionskosten fördern. Sie können für Ihre Produktion auch bei anderen Förderstellen ansuchen, diese Ansuchen bzw. Förderzusagen sind im Kalkulationsformular anzugeben. Hinsichtlich einer geförderten Produktion darf es allerdings zu keiner Doppeltförderung kommen (dh alle Fördermittel kummuliert dürfen die tatsächlichen Produktionskosten und -leistungen nicht übersteigen).
Bei folgenden Stellen können Sie um weitere Förderungen für Ihre Tonträgerproduktion ansuchen
* SKE-FONDS der AUSTRO MECHANA
Für allgemeine Kulturförderungen, Konzertförderungen, Stipendien usw können Sie folgende Förderstellen kontaktieren:
* Bundesministerium Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport
* Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
* GFÖM
* LANDESKULTURREFERAT BURGENLAND
* LANDESKULTURREFERAT KÄRNTEN
* LANDESKULTURREFERAT NIEDERÖSTERREICH
* LANDESKULTURREFERAT OBERÖSTERREICH
* LANDESKULTURREFERAT SALZBURG
* LANDESKULTURREFERAT STEIERMARK
* LANDESKULTURREFERAT TIROL
* LANDESKULTURREFERAT VORARLBERG
* LANDESKULTURREFERAT WIEN